Förderungen
Die Betreuung von Personen mit diesbezüglichem Bedarf, wird von der Republik Österreich und den ihr unterstehenden Gebietskörperschafen in verschiedener Weise finanziell gefördert.
Hervorzuheben sind diesbezüglich:
Pflegestufen und Pflegegeld (Stand ab 1.1.2022; Quelle: oesterreich.gv.at)
| Pflegebedarf in Stunden per Monat | Pflegestufe | Betrag in € per Monat |
| Über 65 h | 1 | 165,40 |
| Über 95 h | 2 | 305,- |
| Über 120 h | 3 | 475,20 |
| Über 160 h | 4 | 712,70 |
| Über 180 h und außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich | 5 | 968,10 |
| Über 180 h und zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist | 6 | 1351,80 |
| Über 180 h und keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleich zu achtender Zustand vorliegt | 7 | 1776,50 |
Spezielle Förderung der 24-Stundenbetreuung
Voraussetzungen:
Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.
Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede behinderte unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.
Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungskraft
- über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhelferin/eines Heimhelfers entspricht, oder
- seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
- bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs 6 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder gemäß § 50b des Ärztegesetzes).
Förderhöhe:
- Beschäftigung von selbstständigen Betreuungskräften:
- 275 Euro pro Monat und Betreuungskraft
- Maximal 550 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungskräften)
- Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungskräften:
- 550 Euro pro Monat und Betreuungskraft
- Maximal 1.100 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungskräften)
Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungskräften 6.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungskräften 13.200 Euro.
Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. (Quelle: oesterreich.gv.at)
Kosten
Die für Sie entstehenden Kosten für eine Betreuungskraft beginnen abhängig von Qualifikation und Anreiseweg bei € 70,- pro Tag
(unverbindlicher Preisvorschlag).